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   VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.248   

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VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.248 (https://dejure.org/2018,46309)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.11.2018 - 6 B 18.248 (https://dejure.org/2018,46309)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. November 2018 - 6 B 18.248 (https://dejure.org/2018,46309)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Art. 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 KAG (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung); KAG Art. 5 Abs. 1 u. Abs. 5, Art. 19 Abs. 7 u. Abs. 8; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 133
    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag - Möglichkeit des Zugangs zu einem Grundstück

  • Wolters Kluwer

    Klage eines Grundstückseigentümers gegen seine Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag; Vorliegen einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit einer ausgebauten Straße von einem bestimmten Grundstück aus

  • rewis.io

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag - Möglichkeit des Zugangs zu einem Grundstück

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG Art. 5 ; KAG Art. 19
    Klage eines Grundstückseigentümers gegen seine Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag; Vorliegen einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit einer ausgebauten Straße von einem bestimmten Grundstück aus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (21)

  • VGH Bayern, 28.01.2010 - 6 BV 08.3043

    Mindestumfang eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus

    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.248
    Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 13 f.; U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 18.5.2017 - 6 BV 16.2345 - juris Rn. 17).

    Da sich eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung auf die einzelne Einrichtung insgesamt bezieht, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit "dieser Einrichtung" haben (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; B.v. 27.9.2016 - 6 ZB 15.1979 - juris Rn. 14; U.v. 18.5.2017 - 6 BV 16.2345 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 18.05.2017 - 6 BV 16.2345

    Abgrenzung zwischen beitragsfreier Instandsetzung und beitragsfähiger Erneuerung

    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.248
    Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 13 f.; U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 18.5.2017 - 6 BV 16.2345 - juris Rn. 17).

    Da sich eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung auf die einzelne Einrichtung insgesamt bezieht, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit "dieser Einrichtung" haben (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; B.v. 27.9.2016 - 6 ZB 15.1979 - juris Rn. 14; U.v. 18.5.2017 - 6 BV 16.2345 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 04.07.2018 - 6 ZB 17.1580

    Planfeststellungsverfahren für eine Teilstrecke

    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.248
    Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung dieser Einrichtung ist ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung abzustellen auf den Gesamteindruck, den das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung) und seine Verkehrsfunktion einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Ein Abschnitt darf deshalb nur dann gebildet werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausdehnung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung oder Verbesserung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 18 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2012 - 10 D 29/11

    Wirksamkeit eines Bebauungsplans in Bezug auf den Neubau einer Sportanlage mit

    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.248
    Bauliche Anlagen von nur untergeordneter Bedeutung - wie eine Treppe - sind hier dann zulässig, wenn der grundsätzliche Charakter als Grünfläche erhalten bleibt (vgl. OVG NW, U.v. 4.7.2012 - 10 D 29/11 NE - juris Rn. 34 ff.).
  • VGH Bayern, 28.09.2015 - 6 B 14.606

    Erschließungsbeitragsrecht; Erschlossensein; Erreichbarkeit; Heranfahrenkönnen;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.248
    Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Errichtung einer Treppenanlage zur Überwindung des Höhenunterschieds aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein könnte oder - aus dem Blickwinkel eines "vernünftigen Eigentümers" unter Hinwegdenken der Anbindung an die Straße im W. - einen unvertretbaren Aufwand erfordern würde (vgl. zum Maßstab BayVGH, B.v. 6.12.2010 - 6 ZB 09.2997 - juris Rn. 7; U.v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - BayVBl 242 Rn. 26).
  • VGH Bayern, 08.03.2010 - 6 B 09.1957

    Straßenausbaubeitrag; Sondervorteil; qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.248
    Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme, auch wenn sie der Grundstückeigentümer als wertlos empfindet (zur "Mehrfacherschließung" etwa BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 19; B.v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 25.05.2016 - 6 ZB 16.94

    Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung beim Straßenausbaubeitrag

    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.248
    Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme, auch wenn sie der Grundstückeigentümer als wertlos empfindet (zur "Mehrfacherschließung" etwa BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 19; B.v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 06.12.2010 - 6 ZB 09.2997

    Erschließungsbeitragsrecht; Abrechnungsgebiet; Erschlossensein;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.248
    Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Errichtung einer Treppenanlage zur Überwindung des Höhenunterschieds aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein könnte oder - aus dem Blickwinkel eines "vernünftigen Eigentümers" unter Hinwegdenken der Anbindung an die Straße im W. - einen unvertretbaren Aufwand erfordern würde (vgl. zum Maßstab BayVGH, B.v. 6.12.2010 - 6 ZB 09.2997 - juris Rn. 7; U.v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - BayVBl 242 Rn. 26).
  • VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732

    Hohenbrunn muss Straßenausbaubeiträge erheben

    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.248
    Straße handelt es sich um die Verbesserung einer Ortsstraße, für die der Beklagte auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG a.F. in Verbindung mit seiner Ausbaubeitragssatzung - ABS - vom 5. Februar 2007 und der eigens für die Ausbaumaßnahme erlassenen Sondersatzung - ABS-SonderS - vom 27. Mai 2009 Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern erheben durfte (und musste), denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Straße besondere Vorteile bietet (zur Beitragserhebungspflicht nach früherer Rechtslage BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - BayVBl 2017, 200).
  • VGH Bayern, 13.08.2014 - 6 ZB 12.1119

    Straßenausbaubeitrag; Vorauszahlung; Ortsstraße (Einrichtung); natürliche

    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.248
    Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 06.04.2017 - 6 B 16.1043

    Heranziehung zu Straßenausbaubeitrag

  • VGH Bayern, 11.12.2015 - 6 BV 14.586

    Straßenausbaubeitrag- Errichtung einer Stützmauer

  • VGH Bayern, 21.07.2016 - 6 ZB 16.97

    Voraussetzungen für Abschnittsbildung im Straßenbau

  • VGH Bayern, 19.09.1991 - 6 B 88.1578
  • VGH Bayern, 08.03.2013 - 6 B 12.2220

    Straßenausbaubeitrag; Sondervorteil; Inanspruchnahmemöglichkeit; Zugangshindernis

  • VGH Bayern, 25.09.2018 - 6 B 18.342

    Straßenausbaubeitrag - Vorteilsrelevante Inanspruchnahme einer Ortsstraße

  • VGH Bayern, 27.09.2016 - 6 ZB 15.1979

    Zur Abgrenzung von Erschließungsbeitrags- und Straßenausbaubeitragsrecht

  • VGH Bayern, 15.04.2015 - 6 ZB 14.2843

    Straßenausbaubeitragsrecht; Ortsstraße; natürliche Betrachtungsweise;

  • VGH Bayern, 30.06.2016 - 6 B 16.515
  • VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.249

    Vorauszahlung zum Straßenausbaubeitrag für Hanggrundstück

  • VG Würzburg, 20.07.2017 - W 3 K 16.326

    Erforderlicher Sondervorteil eines Grundstücks als Voraussetzung für

  • VGH Bayern, 25.11.2019 - 6 ZB 19.525

    Erhebung eines Straßenausbaubeitrags wegen eines Sondervorteils

    Diese Grundform der Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Ortsstraße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und es von da ab gegebenenfalls über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen in rechtlich zulässiger und tatsächlich zumutbarer Weise betreten werden kann (vgl. BayVGH" U.v. 29.11.2018 - 6 B 18.248 - juris Rn. 27).

    Zumutbar ist der Aufwand, den ein "vernünftiger" Eigentümer aufbringen würde, um eine angemessene Nutzbarkeit seines Grundstücks gerade um dieser Straße willen - eine anderweitige verkehrsmäßige Erschließung hinweggedacht - zu ermöglichen (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2018 - 6 B 18.248 - juris Rn. 31; Driehaus in ders. , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 402).

  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260

    Straßenausbaubeitrag für Grundstück im Fußgängerbereich

    Der besondere Vorteil, der die Auferlegung eines Straßenausbaubeitrags rechtfertigt, liegt in der qualifizierten Möglichkeit, die erneuerte und verbesserte Straße in Anspruch zu nehmen (zum Maßstab etwa BayVGH, U.v. 29.11.2018 - 6 B 18.248 - juris Rn. 25 m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 29.05.2020 - 3 K 1923/18

    Vorausleistung auf Ausbaubeitrag; Inanspruchnahmemöglichkeit; ausräumbares

    Bei all dem übersieht das Gericht nicht, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in anderen Verfahren entschieden hat, dass auch bei steilen Neigungen der Bau einer Treppe zumutbar sein kann(vgl. Urteil vom 30.10.2007, 6 BV 04.2189, juris, und Urteil vom 29.11.2018, 6 B 18.248, juris) oder dass das Verwaltungsgericht München bei einem Höhenunterschied von 6, 50 m davon ausging, dass die Möglichkeit des Baus einer Treppe besteht(vgl. Urteil vom 12.05.2015, M 2 K 14.5603, juris).
  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1258

    Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag

    Der besondere Vorteil, der die Auferlegung eines Straßenausbaubeitrags rechtfertigt, liegt in der qualifizierten Möglichkeit, die erneuerte und verbesserte Straße in Anspruch zu nehmen (zum Maßstab etwa BayVGH, U.v. 29.11.2018 - 6 B 18.248 - juris Rn. 25 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.03.2020 - 6 ZB 19.2057

    Heranziehung zum Straßenausbaubeitrag

    Den Eigentümern von Flächen, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (BayVGH, U.v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16; U.v. 25.9.2018 - 6 B 18.342 - juris Rn. 15; U.v. 29.11.2018 - 6 B 18.248 - juris Rn. 25 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.251

    Ausbaubeitrag für Straße oberhalb einer Böschung

    3926/4 und drei weiterer angrenzender Grundstücke (Parallelverfahren 6 B 18.248-250), die kurz vor dem Übergang in die B. S. Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans "M. II" zwischen der abzurechnenden Ortsstraße (im Süden) und der ungefähr parallel zu ihr verlaufenden Straße Im W. (im Norden) liegen.
  • VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.249

    Vorauszahlung zum Straßenausbaubeitrag für Hanggrundstück

    3926/3 und drei weiterer angrenzender Grundstücke (Parallelverfahren 6 B 18.248, 250, 251), die kurz vor dem Übergang in die B. S. Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Me. II" zwischen der abzurechnenden Ortsstraße (im Süden) und der ungefähr parallel zu ihr verlaufenden Straße Im Wiesengrund (im Norden) liegen.
  • VG Würzburg, 31.07.2019 - W 2 K 18.1060

    Sondervorteil der ausgebauten Straße

    Diese Grundform der Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Ortsstraße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und es von da ab gegebenenfalls über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen in rechtlich zulässiger und tatsächlich zumutbarer Weise betreten werden kann (vgl. etwa BayVGH, U.v. 29.11.2018 - 6 B 18.248 - juris Rn. 27).
  • VG Bayreuth, 26.06.2019 - B 4 K 17.945

    Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag

    Der Teilstreckenausbau erfasst weit mehr als ein Viertel der gesamten Straßenlänge und erfüllt damit die Anforderungen der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum beitragsfähigen Teilstreckenausbau (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 13 f.; U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 18.5.2017 - 6 BV 16.2345 - juris Rn. 17; U.v. 29.11.2018 - 6 B 18.248 - juris Rn. 21; B.v. 10.7.2019 - 6 CS 19.987 - juris Rn. 13).
  • VG Würzburg, 02.12.2020 - W 2 K 19.864

    Vorauszahlung auf Straßenausbaubeitrag rechtswidrig (Einzelfall)

    Diese Grundform der Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Orts straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und es von da ab gegebenenfalls über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen in rechtlich zulässiger und tatsächlich zumutbarer Weise betreten werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2018 - 6 B 18.248 - juris Rn. 27).
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